it&more EDV Dienstleistungs GmbH
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Jänner 2022

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1.Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der it&more EDV Dienstleistungs GmbH, FN 273164m (im Folgenden kurz „it&more“) und ihren Kunden (in weiterer Folge „Vertragspartner“ genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Die it&more kontrahiert überwiegend mit Unternehmern bzw juristischen Personen. Diese AGB gelten daher auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Rahmenvereinbarung).
1.2.
Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, abrufbar unter https://www.itandmore.at/ und wurden diese auch an den Vertragspartner übermittelt.
1.3.
Die it&more oder ein von ihr namhaft gemachtes Subunternehmen, Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.
1.4.
Ausdrücklich in Einzelverträgen ausgehandelte und schriftlich bestätigte Abweichungen von diesen AGB haben Vorrang, dies bei hievon unberührter Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB.
1.5.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien der it&more oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung seitens der it&more rechtsverbindlich.
1.6.
Allgemeine Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der it&more. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

2.Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsdauer

2.1.
Angebote der it&more sind grundsätzlich freibleibend (unverbindlich), außer es werden schriftlich hievon abweichende Regelungen getroffen. Weiters verstehend sich unsere Angebote und deren Durchführung vorbehaltlich der Lieferung durch unsere Lieferanten.
2.2.
Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt; eine Gewährleistung für deren Richtigkeit kann seitens it&more nicht übernommen werden.
2.3.
Verträge kommen erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung („Auftragsbestätigung“) durch die it&more, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.
2.4.
Für sämtliche Verträge wird eine individuelle Mindestvertragsdauer vereinbart.. Sofern die mit der it&more abgeschlossenen Verträge nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, verlängern sich diese automatisch um die vereinbarte Mindestvertragsdauer.
2.5.
Die it&more ist berechtigt von Verträgen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Die Frist beginnt ab Kenntnis der it&more von der Kreditunwürdigkeit des Kunden zu laufen.

3.Leistungsumfang

3.1.
it&more bietet nachstehende Leistungen an:
  • IT-Leistungen (Beratung, Verkauf und Wartung von Hard- und Software)
  • Verkauf und Wartung von Registrierkassen samt Software
  • Leasing von Registrierkassen samt Software
  • Programmierung von Individualsoftware
  • Softwareschulungen

4.Lieferungen und Leistungserbringung

4.1.
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die it&more abgeleitet werden können.
4.2.
Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde erteilt hiemit seine Zustimmung zu Teillieferungen. Sofern er keine Teillieferungen wünscht, verpflichtet er sich dies der it&more bei Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.
4.3.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde, sofern möglich und erkennbar, sofort nach Empfang der Ware dem Transportunternehmen sowie der it&more spätestens binnen 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich und unter Übermittlung von Fotos der Schäden, mitzuteilen.
4.4.
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden.
4.5.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von it&more, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Kunden als vorweg genehmigt.
4.6.
Angekündigte Liefertermine sind, sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt, nicht verbindlich, sondern Richttermine. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Hindernisse, auch in der Sphäre von it&more oder dessen Unterlieferanten/Subunternehmen, entbinden die it&more von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. it&more ist jedoch bemüht angekündigte Liefertermine einzuhalten.
4.7.
Der Vertrag kann unter anderem auch die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme des bestehenden Softwaresystems, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf von Soft- und Hardware, die Einschulung und Umstellungsunterstützung, die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die Übertragung von Urheber- und Verwandtenschutzrechten, die Herstellung von Datenträgern, Online-Betrieb, Online-Betreuung, Patch-Betrieb, Datenbankverwaltung, Betreuung WAN (Wide Area Network), Betreuung LAN (Local Area Network) und sonstige Dienstleitungen enthalten.
4.8.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die it&more EDV Dienstleistungs GmbH aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Vertragspartner zur Verfügung stellt.

5.Überprüfung der Ware und Gefahrenübergang

5.1.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf deren Vollständigkeit sowie die Übereinstimmung laut Auftragsbestätigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Reklamation bei der Warenübernahme, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht erkennbar war.
5.2.
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von it&more benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von it&more verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistungen an den Vertragspartner.

6.Vergütung und Preise

6.1.
Die von it&more genannten Preise verstehen sich ab Auslieferungslager, dh Geschäftssitz der it&more. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer, andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Vertragspartner entsprechend dem jeweiligen Aufwand gesondert verrechnet.
6.2.
it&more behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei it&more EDV eintreten. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt, sind stets freibleibend und kostenpflichtig.
6.3.
Alle Preisangaben erfolgen in der Währung EURO. Bei Daueraufträgen werden die Preise nach dem VPI 2015 wertgesichert. Ausgangspunkt für die Wertsicherung ist der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Index. Eine Anpassung des Preises ist nur dann vorzunehmen, wenn die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für einen Monat verlautbarte Indexzahl die für die Berechnung des letzten Preises herangezogene Indexzahl um mindestens 5% übersteigt. Sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, so tritt an die Stelle des vereinbarten VPI ein gleichartiger, regelmäßig ermittelter und veröffentlichter Index, der die verhältnismäßige Preissteigerung der erhobenen Preise wiedergibt. Unterlassene Preiserhöhungen gelten nicht als Verzicht und können in den Folgejahren berücksichtigt werden.
6.4.
Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Darüber hinaus vom Vertragspartner gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Transportversicherungen erfolgen nur auf Bestellung und Kosten des Vertragspartners.
6.5.
Vom Wartungs- bzw. Supportvertrages nicht umfasst sind nachstehende Leistungen:
  • Behebung von Ausfällen oder Störungen, die durch höhere Gewalt (z.B. Spannungsschwankungen, direkter oder indirekter Blitzschlag, Feuer, Wasser) oder äußere Einwirkungen (zB Virenbefall, Sabotage, Sachbeschädigung, udgl) hervorgerufen werden;
  • Behebung von Störungen und Fehlern mangels Verwendung von Updates und/oder Datensicherungen durch den Vertragspartner;
  • Behebung von Störungen und Fehlern aufgrund unsachgemäßer Behandlung und Bedienungsfehler;
  • Behebung von Störungen und Fehlern beruhend auf der Verwendung nicht geeigneter Betriebsmittel, Datenträger oder sonstigem Zubehör;
  • Behebung von Störungen und Fehlern aufgrund vom Vertragspartner veranlasste Änderungen, sofern diese nicht von der it&more durchgeführt wurden
  • Behebung von Störungen und Fehlern durch vom Vertragspartner selbst durchgeführte Uminstallationen oder Updates
  • Individuelle Programmanpassung bzw. Neuprogrammierungen;
  • Datenkonvertierungen;
Diese unter Punkt 6.5. genannten Leistungen werden dem Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.

7.Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug

7.1.
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten/Lieferungen umfassen, ist it&more berechtigt Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen und hiefür Teilrechnungen zu legen.
7.2.
Zahlungen sind sofort nach Rechnungslegung, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu erbringen. It&more behält sich vor, Vertragspartner nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern. Bei Überschreitung des Zahlungsziels verrechnet it&more ohne weitere Mahnung Verzugszinsen. Das Recht zur Geltendmachung eines allfälligen darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches bleibt unberührt.
7.3.
Als Verzugszinssatz zwischen it&more und seinen Vertragspartnern (Unternehmer bzw juristische Personen, auch des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz als vereinbart.
7.4.
It&more ist berechtigt dem Vertragspartner pro Mahnung Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 15,00 zzgl Porto pro erfolgte Mahnung zu berechnen, wobei eine Mahnung seitens i&more nicht verpflichtend ist. It&more ist jedenfalls berechtigt auf Kosten des Vertragspartners mit der Eintreibung der offenen Forderungen ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Honorars des Rechtsanwaltes ist nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) in der jeweils gültigen Fassung vom Vertragspartner zu ersetzen, der it&more diesbezüglich schad- und klaglos hält.
7.5.
Bei it&more eingelangte Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, danach Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
7.6.
Sofern nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung seitens des Vertragspartners kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben wird, gilt diese jedenfalls als genehmigt.
7.7.
Wird mit dem Vertragspartner eine Ratenzahlung vereinbart, so gilt Terminsverlust als vereinbart, sodass bei Zahlungsverzug auch nur mit einer Rate der gesamte noch aushaftende Betrag sofort zur Zahlung fällig wird. Diesfalls verlieren individuell vereinbarte Zahlungsziele sowie allfällige Skontovereinbarungen ihre Gültigkeit. Weiters ist it&more berechtigt bei Zahlungsverzug sämtliche Leistungen für den Zeitraum des Zahlungsverzuges einzustellen und für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung eine Vorauszahlung zu verlangen.

8.Eigentumsvorbehalt

8.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von it&more. Dies gilt auch für Leasingverträge.
8.2.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken, wenn dieser ausdrücklich seitens it&more erklärt wird.
8.3.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren der it&more dürfen bei sonstiger Schadenersatzpflicht weder verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden. Bei allfälligen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte verpflichtet sich der Vertragspartner umgehend alle Maßnahmen zur Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Ware zu setzen und it&more umgehend darüber zu informieren. It&more räumt allfällige Nutzungsbewilligungen sowie Nutzungsrechte nur unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der hiefür vereinbarten Entgelte ein („urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt“).
8.4.
Bei Warenrücknahme ist it&more berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

9.Gewährleistung, Garantie und Haftungsbeschränkung

9.1.
Der Vertragspartner ist bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechts verpflichtet Mängel unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen ab Übergabe der Ware exakt dokumentiert schriftlich it&more mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten bzw Entdecken schriftlich und ausführlich dokumentiert mitzuteilen. § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) wird ausgeschlossen.
9.2.
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Vertragspartner zunächst entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nur Verbesserung oder Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für it&more EDV, verglichen mit anderer Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Vertragspartner verbundenen Unannehmlichkeiten. it&more EDV verpflichtet sich jedenfalls, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Vertragspartner in angemessener Frist durchzuführen.
9.3.
Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für it&more mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Vertragspartner das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn it&more die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Vertragspartner mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, bei it&more liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.4.
Vom Anspruch auf Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.5.
Über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt it&more, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Vertragspartners nicht eingeschränkt wird.
9.6.
Wird von it&more eine gebrauchte bewegliche Ware an den Vertragspartner geliefert oder verkauft, gilt die Gewährleistungsfrist als auf ein Jahr beschränkt.
9.7.
Ist von it&more ein wesentlicher Mangel eines Softwareprogrammes zu beheben, ist der Vertragspartner zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit it&more EDV kostenlos zur Verfügung zu stellen und it&more EDV entsprechend zu unterstützen.
9.8.
It&more ist berechtigt in Absprache mit dem Vertragspartner Wartungen auch unter Tags vorzunehmen, während deren Zeit es zu Beeinträchtigung in der Nutzung der Systeme kommen kann. Einen Schadenersatzanspruch oder sonstige Ansprüche kann der Vertragspartner hieraus gegenüber it&more nicht ableiten.
9.9.
Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit seitens it&more oder ihrer Erfüllungsgehilfen beim Vertragspartner eintreten, sowie für Folgeschäden, Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner haftet it&more nicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstigem Verlust seines Rechts Schadenersatzansprüche binnen sechs Monaten ab Kenntnis, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Eintritt des schadenbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend zu machen.
9.10.
Der Vertragspartner verpflichtet sich die von it&more oder unter deren Anleitung verwendete Programme und Daten regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und gewährleistet damit, dass diese wiederhergestellt werden können. Bei Eintritt eines Datenverlustes, den it&more zu vertreten hat, haftet it&more für die Wiederherstellung der Daten ausschließlich in der Höhe des Aufwandes, der entsteht, sofern der Vertragspartner zuvor genannte Datensicherung durchgeführt hat.

10.Vertragsrücktritt

10.1.
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Verschlechterung der Vermögenssituation oder Insolvenz des Vertragspartners sowie bei Konkursabweisung mangels Vermögens oder bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, ist it&more zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt wurde.
10.2.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist it&more entsprechend Punkt 7.7. von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3.
Tritt der Vertragspartner, ohne entsprechende Rechtsgrundlage, vom Vertrag zurück oder begehrt dessen Aufhebung, so kann it&more wahlweise auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.

11.Ausschluss der Aufrechnung sowie Forderungsabtretung

11.1.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen mit allfälligen Gegenforderungen gegenüber it&more aufzurechnen oder das fällige Entgelt zurückzubehalten.
11.2.
Keine Vertragspartei ist berechtigt Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei abzutreten, mit Ausnahme der Geltendmachung über Inkassobüros (vgl Punkt 7.5.).

12.Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte

12.1.
it&more bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software/Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
12.2.
Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von it&more dürfen vom Vertragspartner nicht beseitigt bzw. verändert werden.
12.3.
Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt. Der Vertragspartner erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
12.4.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen it&more bzw. deren Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Vertragspartner lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
12.5.
Die Anfertigung von Kopien, außer für Archiv- und Datensicherungszwecke, ist dem Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch it&more unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

13.Datenschutz und Adressänderung

13.1.
Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von it&more automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2.
It&more verpflichtet sich zur Einhaltung der aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die in der Datenschutzerklärung einschließlich der Betroffenenrechte, abrufbar unter https://www.itandmore.at/ eingesehen werden können.
13.3.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, it&more Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

14.Salvatorische Klausel

14.1.
Sollten einzelne Teile dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. It&more sowie der Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

15.Geltendes Recht / Gerichtsstandsvereinbarung

15.1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2.
Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
15.3.
Erfüllungsort ist der Sitz von it&more, derzeit in 2102 Bisamberg, Josef-Dabsch-Straße 10/4/19.
15.4.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der it&more und dem unternehmerischen Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der it&more örtlich zuständige Gericht. it&more ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.